Der sogenannte Einigungsvertrag
Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands.
Durch den sogenannten "Einigungsvertrag" sollten die inneren Aspekte der Vereinheitlichung der Verhältnisse im Besatzungsgebiet geregelt werden.
Interessant ist hierbei, daß der "Grundgesetz"-Artikel 23 (alte Fassung), nach dem der Beitritt der "neuen Länder" erfolgt sein soll, durch die westlichen Besatzungsmächte bereits im Juli 1990 aufgehoben wurde. Dies wurde folgerichtig im "Bundesgesetzblatt" am 23.09.1990 veröffentlicht.
(vgl. BGBl. 1990, Teil II, Seite 885, 890 vom 23.09.1990).
Die Regeln des "BRD"-Systems besagen, daß ein Gesetz sieben Tage nach Veröffentlichung im sogenannten "Bundesgesetzblatt" in Kraft tritt, sofern keine anderslautenden Regelungen im Einzelfall getroffen werden. Somit war der "Grundgesetz"-Artikel 23 (alte Fassung) spätestens am 30.09.1990 nicht mehr rechtsgültig. Ein weiterer interessanter Aspekt ist, daß die sogenannten "neuen Länder" erst zum 14.10.1990 gebildet wurden.
(vgl. GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik vom 14.August 1990, Teil I Nr. 51).
Dabei stellt sich abschließend die Frage, wie können die „neuen Länder“ nach dem "Grundgesetzes"-Artikel 23 (alte Fassung) am 03. Oktober 1990 beitreten, obwohl dieser Artikel zu jenem Zeitpunkt längst nicht mehr existierte? Und vor allem: Wie können die „neuen Länder“, bereits am 03. Oktober zu etwas beitreten, obgleich sie erst am 14. Oktober gebildet wurden?
Juristen kennen den Begriff der „Unmöglichkeit“. So sind Vereinbarungen oder Verträge nichtig, die Bestandteile oder Vorraussetzungen enthalten, die unmöglich sind. Und so ist der sogenannte „Einigungsvertrag“ als rechtsungültig beziehungsweise nichtig anzusehen, da er gleich mehrere Unmöglichkeiten enthält!
Teilung
Deutschlands
von 1949 bis 1990
Historischer Mauerfall
Ende 1989
Deutsche Wieder
vereinigung
ab 1990