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Der sogenannte Überleitungsvertrag von Berlin

Der sogenannte "Überleitungsvertrag von Berlin" ist eine besondere juristische Delikatesse, weshalb es sehr verwundert, daß dieses besonders gelungene Übereinkommen nicht nur der Öffentlichkeit, sondern selbst Juristen an den Universitäten, verschwiegen wird.

In Artikel 2 Abs. 1 heißt es dort:

 

Überleitungsvertrag von Berlin

Artikel 2

(1) Zitat: "Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in Bezug auf Berlin ….. begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind." 

(vgl.: Übereinkommen zur Regelung bestimmter fragen in bezug auf Berlin vom 02.10.1990 (BGBl 1990 Teil II Nr. 36)).

Die Formulierung "in oder in bezug auf Berlin" hat es dabei in sich. Da alle alliierten Verfügungen sämtlich in Berlin verkündet und verabschiedet worden sind, bleiben damit auch alle, nicht nur Berlin, sondern auch das übrige Deutschland betreffenden Rechte der Alliierten in Kraft.

Soviel zur immer wieder behaupteten Lüge, die sogenannte "Bundesrepublik Deutschland" sei ein "souveräner Staat".

Art. 7 Abs. 1 Überleitungsvertrag legt die Rechtswirksamkeit der Entscheidungen der Besatzungsgerichte fest und lautet:

 

Überleitungsvertrag von Berlin

Artikel 7

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.

Damit legt Artikel 7 fest, dass die Urteile und Entscheidungen der alliierten Gerichte nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam bleiben, das heißt, sie haben die gleiche Wirkung wie rechtskräftige Urteile von deutschen Gerichten. Daraus folgt, dass eine erneute Verfolgung oder Wiederaufnahme der Verfahren durch deutsche Gerichte oder Behörden ausgeschlossen ist.

 

Immer noch gültige Bestimmungen sind:

Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.